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STK 2021 32

mehrfache Drohung, vorsätzliche einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Landesverweisung

Schwyz · 2021-08-20 · Deutsch SZ
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mehrfache Drohung, vorsätzliche einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Landesverweisung | Strafgesetzbuch

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt F.________, betreffend mehrfache Drohung, vorsätzliche einfache Körperverletzung, mehrfache Tät- lichkeiten, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Landesverwei- sung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 25. März 2021, SEO 2020 8);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Privatkläger gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Straf- gerichts Schwyz vom 25. März 2021 am 7. April 2021 fristgerecht Berufung anmeldeten (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihnen das begründete Urteil am

17. Juni 2021 zugestellt wurde;

- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO keine Berufungserklärung einging;

- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültig- keitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der dies- bezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 E. 2.1 f.);

- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt wurde, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Beru- fung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 JG präsidial abzu- schreiben ist (vgl. Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die Rechtsvertreterin der Privatkläger (3/R), den Verteidi- ger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach defini- tiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 20. August 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 20. August 2021 STK 2021 32 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber. In Sachen 1. A.________, Privatkläger und Berufungsführer,

2. B.________, Privatklägerin und Berufungsführerin, beide vertreten durch Rechtsanwältin C.________, gegen

1. D.________, Beschuldigte und Berufungsgegnerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,

2. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt F.________, betreffend mehrfache Drohung, vorsätzliche einfache Körperverletzung, mehrfache Tät- lichkeiten, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Landesverwei- sung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 25. März 2021, SEO 2020 8);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Privatkläger gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Straf- gerichts Schwyz vom 25. März 2021 am 7. April 2021 fristgerecht Berufung anmeldeten (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihnen das begründete Urteil am

17. Juni 2021 zugestellt wurde;

- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO keine Berufungserklärung einging;

- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültig- keitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der dies- bezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 E. 2.1 f.);

- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt wurde, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Beru- fung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 JG präsidial abzu- schreiben ist (vgl. Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Rechtsvertreterin der Privatkläger (3/R), den Verteidi- ger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach defini- tiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 20. August 2021 kau